Eine Verschiebung des Veranstaltungstermins ist möglich, wenn der Künstler damit einverstanden ist. Bei einer Verschiebung muss der Zentralrat umgehend über den neuen Termin informiert werden (Datum, Uhrzeit, Ort etc.). Zusätzliche Kosten, die durch die Verschiebung entstehen, werden nicht vom Zentralrat übernommen. Die Ersatzveranstaltung muss noch im laufenden Jahr stattfinden, ansonsten wird die bestellende Gemeinde regresspflichtig.
Die Gemeinden können ein Eintrittsgeld erheben in Höhe bis zu 10 EUR. Die Einnahmen sind auschließlich zur Deckung der Kosten für mögliche Saalmiete, Technik, Übernachtungen oder Betreuungspersonal zu verwenden.
Höhere Eintrittsgelder können nur nach Absprache mit der Kulturabteilung des Zentralrats und gegebenenfalls durch die Übernahme der zusätzlichen GEMA-Gebühren durch die Gemeinde erhoben werden (vgl. Kurzanleitung für das Kulturprogramm im Katalog).